Die Überbetriebliche Berufsausbildung (ÜBA)
Du findest keine Lehrstelle? Informiere dich hier über die österreichische Ausbildungsgarantie im Rahmen der Überbetrieblichen Berufsausbildung (ÜBA)
Im Jahr 2003 wurde in Österreich zudem die gesetzliche Grundlage für besondere Formen der Lehre für „benachteiligte Personen mit persönlichen Vermittlungshindernissen“ geschaffen.
Folgende Personen können in verlängerter Lehrzeit (Verlängerung um max. ein Jahr bzw. in Ausnahmefällen um zwei Jahre) oder in Teilqualifikation ausgebildet werden:
- Behinderte gemäß dem Behinderteneinstellungsgesetz,
- Personen mit sonderpädagogischem Förderbedarf am Ende der Pflichtschule,
- Personen ohne oder mit negativem Hauptschulabschluss,
- Personen mit Vermittlungshindernissen.
Diese Ausbildung ist entweder als Lehrausbildung mit verlängerter Lehrzeit gestaltet oder es werden Teilqualifikationen vermittelt, die den Eintritt in den Arbeitsmarkt ermöglichen, wenn die Erreichung eines Lehrabschlusses nicht möglich ist.
Die besondere Form der Lehre wird von einer Berufsausbildungsassistenz begleitet, deren Aufgabe die Begleitung und Unterstützung der Jugendlichen während der Ausbildung beziehungsweise der Schule ist. Ende Juli 2016 befanden sich 6.558 Lehrlinge in einer besonderen Form der Lehre. Der überwiegende Teil der Jugendlichen befindet sich dabei derzeit in einer Ausbildung im Unternehmen. Grundsätzlich aber kann eine besondere Form der Lehre auch in einer Überbetrieblichen Ausbildungseinrichtung absolviert werden. 4.963 der IBA-Lehrlinge befinden sich in dieser Ausbildung in Form einer Verlängerung der Lehrzeit, 1.595 Lehrlinge in Form einer Teilqualifizierung.
Die Ausbildungsgarantie in Österreich
Überbetrieblich organisierte Ausbildungsplätze wurden, nachdem die Lehrstellenkrise ihren Höhepunkt erreicht hatte, im Zuge der Implementierung des Auffangnetzes für erfolglos Lehrstellen suchende Jugendliche erstmals 1998 auf bundesweit einheitlicher Rechtsbasis zur Verfügung gestellt: Im Zuge des Nationalen Aktionsplans für Beschäftigung (NAP) waren zunächst das Jugendausbildungs-Sicherungsgesetz (JASG) beschlossen und eine überbetriebliche Form der dualen Ausbildung eingerichtet worden.
Mit der Novelle des Berufsausbildungsgesetzes (BAG) 2008 wurde dann die aktuelle, neue gesetzliche Grundlage für die Lehrausbildung außerhalb von Betrieben geschaffen: Per 1.1.2009 gelten die spezifischen Maßnahmen des sogenannten Arbeitsmarktservice im Rahmen der überbetrieblichen Lehrausbildung (§ 30b BAG). Ergänzend zum weiterhin prioritären betrieblichen Lehrstellenangebot wurde nunmehr die überbetriebliche Berufsausbildung als regulärer Bestandteil der dualen Berufsausbildung etabliert und als Element der Ausbildungsgarantie für Jugendliche bis 18 Jahre ausgebaut.
Aktuell ist grundsätzlich zwischen zwei Modellen der ÜBA zu unterscheiden. Beiden Modellen gemeinsam ist die Zielsetzung, Jugendliche in ein betriebliches Lehrverhältnis zu vermitteln. Allerdings stellt das eine Modell (ÜBA 1) ein Lehrgangsmodell dar, das die Absolvierung der gesamten Lehrausbildung in einer überbetrieblichen Ausbildungseinrichtung mit Praxisphasen in Betrieben und ggf. in Kooperation mit einer betrieblichen Lehrwerkstätte ermöglicht. Die Ausbildung in der ÜBA 2 erfolgt dagegen in Kooperation mit Praxisbetrieben und auf Basis von Ausbildungsverträgen, die nicht die gesamte Lehrzeit umfassen müssen.
Der reguläre Abschluss einer Maßnahme erfolgt mit der Vermittlung auf eine betriebliche Lehrstelle oder mit einer regulären Lehrabschlussprüfung. Der begleitende Besuch der Berufsschule ist verpflichtend. Teilnehmer:innen erhalten eine Ausbildungsbeihilfe in Höhe der Deckung des Lebensunterhalts. Diese beträgt für Jugendliche im ersten und zweiten Lehrjahr 309 Euro sowie ab dem dritten Lehrjahr 714,60 Euro. Die Ausbildungsbeihilfe für Lehrlinge über 18 Jahre beträgt im 1. und 2. Lehrjahr seit 1.9.2018 325,80 Euro. Die Teilnehmer:innen gelten als Lehrlinge im Sinne des ASVG (Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung).
Formen der überbetrieblichen Ausbildung
Das Lehrgangs-Modell ÜBA 1 (Ausbildungsvertrag über die gesamte Lehrzeit)
Bei den meisten ÜBA-1-Lehrgängen sind gewisse Vorschaltmaßnahmen integrierter Bestandteil der Maßnahme. Diese dauern, abhängig vom jeweiligen Bundesland, zwischen einer Woche und zwei Monaten. So wurde in Wien die Berufsorientierungs- und Coachingmaßnahme (kurz BOCO-Maßnahme) in der Dauer von acht Wochen installiert. Aufgabe der BOCO-Maßnahme ist es, im Hinblick auf die geplante Berufsausbildung die Berufswünsche der Teilnehmer:innen zu eruieren und die persönlichen und intellektuellen Voraussetzungen für die Berufsausbildung zu schaffen. Die Inhalte der Maßnahme werden in vier Gruppen aufgeteilt (Einführung und Clearing, Berufsorientierung und Zielfindung, Vorbereitungsphase auf die Lehrausbildung und Zusatzmodule).
Grundsätzlich besteht die Aufgabe der vier Phasen darin, dass Jugendliche über den Ablauf der Maßnahme informiert werden und dass mit ihnen ein realistischer Berufswunsch anhand ihrer Fähigkeiten erarbeitet wird. Neben einem intensiven Bewerbungstraining werden die Jugendlichen auch über mögliche Ausbildungswege informiert. Begleitet wird die BOCO-Maßnahme im Besonderen von mädchenspezifischen Unterstützungsmaßnahmen.
Betriebliches Praktikum
Prinzipiell haben Praktika die primäre Aufgabe, Jugendliche in betriebliche Arbeitsabläufe zu bringen und sie regulären Arbeitsbedingungen auszusetzen beziehungsweise sie an den jeweiligen Praktikumsbetrieb weiterzuvermitteln. Die Dauer der Praktika wird abhängig von der Leistungsbeschreibung der jeweiligen Berufsgruppen des Arbeitsmarkservice festgelegt und variiert von Bundesland zu Bundesland.
Als Beispiel sei hier die Leistungsbeschreibung der Lehrausbildung in überbetrieblichen Ausbildungseinrichtungen für die Berufsgruppen Metalltechnik und Maschinenbau angeführt, die ein facheinschlägiges betriebliches Praktikum vorsieht. Dieses muss im Ausmaß von mindestens vier bis maximal zwölf Wochen im ersten Lehrjahr und zwölf bis maximal 16 Wochen sowohl im zweiten als auch im dritten Lehrjahr in einem oder mehreren Betrieben, in dem die Lehrlingsausbildung nicht von den sonstigen betrieblichen Abläufen getrennt ist, absolviert werden.
Das Praxisbetriebs-Modell ÜBA 2 (Ausbildungsvertrag kürzer als die Lehrzeit)
Ziel des Modells ÜBA 2 ist es, Jugendliche bis zu zwölf Monate lang in einem Lehrberuf in Kooperation mit Praxisbetrieben auszubilden und anschließend unter Anrechnung der Ausbildungszeit auf die Lehrzeit in einen Betrieb weiterzuvermitteln. Prinzipiell ist die ÜBA 2 in drei Bausteine aufgeteilt, wovon die Ausbildung im Praktikumsbetrieb den zentralen Baustein darstellt. Die Jugendlichen werden speziell auf das Vorstellungsgespräch im Praxisbetrieb vorbereitet und erhalten ein spezielles Bewerbungstraining.
Ein weiterer Baustein ist die Vorbereitung des Besuchs der Berufsschule, der unter anderem mit dem Praktikumsbetrieb koordiniert wird. Als dritter Bereich ist die Ausbildung beim Bildungsträger vorgesehen, der mindestens 20 Prozent der gesamten Ausbildungszeit umfassen soll. Dieses Element dient zur Begleitung der:des Jugendlichen und hat eine wichtige stabilisierende Funktion für die:den Jugendliche:n. Hier werden eine Reihe von Aktivitäten angeboten, die Jugendlichen unter anderem Förderunterricht bei Defiziten in der Berufsschule sowie fachliche Nachschulungen zur Verfügung stellen.
Die Überbetriebliche Ausbildung in Zahlen
Die Zahl der Teilnehmer:innen an überbetrieblichen Ausbildungsmaßnahmen im Ausbildungsjahr 2015/2016 betrug insgesamt 9.328 Personen. Darunter waren 2.541 Teilnehmer:innen in einer überbetrieblichen Lehrausbildung in einem der genannten Modelle (ÜBA 1 + ÜBA 2) sowie 6.787 Teilnehmer:nnen in einer besonderen Form der Berufsausbildung in einer Ausbildungseinrichtung.
Einschätzung des Österreichischen Gewerkschaftsbundes
Die Umsetzung der Überbetrieblichen Lehrausbildung war und ist ein wichtiger Schritt für Jugendliche, die nicht am ersten Lehrstellenmarkt eine Lehrstelle finden, trotzdem eine Ausbildung absolvieren zu können. Der Österreichische Gewerkschaftsbund war an der Entwicklung dieses Modells beteiligt und ist davon überzeugt, dass diese Maßnahme mitunter ein Grund für die niedrige Jugendarbeitslosigkeit in Österreich ist.
Oberste Priorität muss aber aus Sicht des Österreichischen Gewerkschaftsbundes sein, Jugendliche nicht in eine überbetriebliche Maßnahme zu vermitteln, sondern den Jugendlichen eine Ausbildung in einem Betrieb zu ermöglichen. Daher darf die überbetriebliche Ausbildung nicht als Ersatz oder Konkurrenz zur betrieblichen Ausbildung angesehen werden, sondern lediglich als „Alternative“ für Jugendliche, die keine Lehrstelle finden.
Problematisch ist, wenn die Ausbildungsbereitschaft von Firmen sinkt, da die Jugendlichen in der Überbetrieblichen Ausbildung eine komplette, qualitativ hochwertige Lehrausbildung absolvieren können und dann erst später vom Betrieb angeworben werden. Die Kosten der Lehrausbildung werden somit auf den Staat umgewälzt. Der Österreichische Gewerkschaftsbund bevorzugt das Lehrgangs-Modell (ÜBA 1) aufgrund der Möglichkeit, die Jugendlichen durchgehend bis hin zur Lehrabschlussprüfung zu begleiten, gegenüber dem Praxisbetriebs-Modell (ÜBA 2).
Unverständlich ist es aus Sicht des ÖGB, dass in Österreich von einem Fachkräftemangel gesprochen wird, sich aber ungefähr 10.000 Jugendliche, die sofort bereit wären, eine betriebliche Lehrstelle anzunehmen, in einer überbetrieblichen Ausbildung befinden.
Die Forderung des Österreichischen Gewerkschaftsbundes nach einer „Fachkräftemilliarde“, die sich mit der Förderung von Aus- und Weiterbildung von Jugendlichen auseinandersetzt, besagt, dass die Kosten der überbetrieblichen Ausbildung in der Höhe von circa 150 Millionen Euro aus einem eigenen Topf bezahlt werden sollen, in den die Unternehmer ein Prozent der Bruttolohnsumme einzahlen. Dies würde der Gefahr der Senkung der Ausbildungsbereitschaft sowie der Verlagerung der Ausbildungskosten von den Unternehmen zum Staat entgegenwirken.
Vertrauensperson
Aktiv sein – Vertrauensrat wählen!
Mitreden und mitbestimmen. Als Vertrauensrat übernimmt man Verantwortung, man hat die Möglichkeit, aktiv mitzuarbeiten und Verbesserungsvorschläge für die Qualität der Ausbildung zu bringen. Wichtig ist auch, dass diese Personen genauso auf die Mängel in ihrer Ausbildungseinrichtung und in ihrer Ausbildung allgemein aufmerksam machen. Die Mitglieder des Vertrauensrats haben das Recht auf Mitwirkung. Das bedeutet, dass sie sich beispielsweise für einen besseren Aufenthaltsraum oder einen Raucherraum im Winter einsetzen können. Auch Exkursionen oder Firmenbesuche zu organisieren zählt zu den Aufgaben und Gestaltungsmöglichkeiten des Vertrauensrats. Damit man hier gerüstet ist und weiß, wie man das am besten angeht, gibt es Einschulungen und Kurse von der Gewerkschaft.
„Gemeinsam geht es einfach besser!” Als Vertrauensratsmitglied hat deine Stimme einfach mehr Gewicht, weil man der:dem Chef:in etwas überbringt, was von allen Lehrlingen kommt. Wenn nur eine oder einer allein was verändern will, dann hört keiner zu.
Wählen – was jetzt, wie jetzt? Doch um wählen zu können, braucht es eine Wahlkommission. Die Wahlkommission hat z. B. die Aufgabe, eine Wahlvorschlagliste zu erstellen, auf der alle, die zum Vertrauensrat kandidieren wollen, alphabetisch aufgelistet sind. Außerdem ist die Wahlkommission dafür verantwortlich, dass der genaue Wahlzeitpunkt und -ort in der Ausbildungseinrichtung spätestens eine Woche vor der Wahl angekündigt wird. Das muss an einer Stelle sein, die für jeden Lehrling zugänglich ist. Am Wahltag können dann alle Wahlberechtigten in geheimer Wahl ihre Vertrauensperson(en) und Ersatzmitglieder wählen. Wie viele das sind, hängt von der Anzahl der Lehrlinge in der Ausbildungsstätte ab.
Die Rechte und Pflichten des Vertrauensrats
- Als MItglied des Vertrauensrats musst du die:den ChefIn auf allfällige Mängel aufmerksam machen, kannst Vorschläge zur Ausbildung machen und wirst in die Planung der Ausbildung miteinbezogen.
- Der Vertrauensrat hat das Recht, einmal pro Funktionsperiode mit der:dem Chef:in ein Gespräch über die Qualitätssicherung der Ausbildung zu führen.
- Die Mitglieder des Vertrauensrates dürfen aufgrund ihrer Tätigkeit weder benachteiligt noch in ihr beschränkt werden.
- Als Vertrauensrät:innen dürfen persönliche Angelegenheiten der Lehrlinge nicht weitererzählen, du bist zum Schweigen verpflichtet.
- Der Vertrauensrat kann sich während der Ausbildungszeit mit der ÖGJ/dem ÖGB und der Arbeiterkammer zur Beratung treffen, wenn es den Ausbildungs- und Betriebsablauf nicht stört.
- Bezahlte Bildungsfreistellung bis zu fünf Tagen pro Funktionsperiode für Schulungs- und Bildungsveranstaltungen (muss vier Wochen vor Antritt bekannt gegeben werden).