Aufgaben & Befugnisse
Aufgaben & Befugnisse des Jugendvertrauensrates
Im Jugendvertrauensrat (JVR) aktiv zu sein, bedeutet, sich als Interessenvertretung für die Anliegen der Lehrlinge und der jugendlichen Arbeitnehmer:innen im Betrieb einzusetzen. Also für die Qualität der Ausbildung (Abteilungswechsel, Einhaltung des Berufsbildes …) zu streiten und für sich und andere die Zukunft selbst in die Hand zu nehmen. Egal ob es dabei um die Übernahme der Kosten für das Berufsschulinternat, ein Prämiensystem für Lehrlinge oder eine gute Ausbildung geht. Jugendvertrauensrät:innen setzen sich für ihre Kolleg:innen ein. Die Aufgaben eines Jugendvertrauensratsmitglieds sind sehr vielfältig. Sie vertreten die wirtschaftlichen, sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Interessen der jugendlichen Arbeitnehmer:innen und Lehrlinge im Betrieb.
Im Klartext bedeutet dies:
- Sie können sich in alle Angelegenheiten, welche Lehrlinge und jugendlichen Arbeitnehmer:innen betreffen, einmischen und Vorschläge machen.
- Sie überwachen die Einhaltung der Vorschriften, die für das Arbeitsverhältnis der Lehrlinge und jugendlichen Arbeitnehmer:innen gelten. Das betrifft das Berufsausbildungsgesetz, das Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetz, das Berufsbild, den Kollektivvertrag u. v. m.
- Sie nehmen an den Unterweisungen über den Unfallschutz teil und können so überprüfen, ob die:der Dienstgeber:in ihrer:seiner Pflicht nachkommt, die Lehrlinge und jugendlichen ArbeitnehmerInnen z. B. über die Unfallgefahren und den richtigen Umgang mit Geräten und Maschinen zu informieren.
- Sie können Vorschläge zur Verbesserung der Berufsausbildung im Betrieb und zur Verbesserung der beruflichen Weiterbildung machen.
- Damit Jugendvertrauensrät:nnen ihre Aufgaben erfüllen können, muss die:der Dienstgeber:in über alle wesentlichen Fragen, welche die Lehrlinge und jugendlichen Arbeitnehmer:innen betreffen, Auskunft erteilen.
Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat
Die einheitliche Vertretung der Interessen aller Arbeitnehmer:innen hat durch den Betriebsrat, die Vertretung der besonderen Interessen der Jugendlichen durch den Jugendvertrauensrat zu geschehen. Der Jugendvertrauensrat hat mit dem Betriebsrat (und auch umgekehrt) zusammenzuarbeiten und sich in erster Linie bei Problemen oder Vorschlägen an den Betriebsrat zu wenden. Wenn im Betrieb kein Betriebsrat besteht, können sich die Jugendvertrauensrät:innen direkt an die:den Betriebsinhaber:in wenden.
Rechte des Jugendvertrauensrates
Jugendvertrauensrät:innen haben bei ihrer Arbeit einige Pflichten zu erfüllen, sie haben aber auch zahlreiche Rechte. Diese sollen sicherstellen, dass Jugendvertrauensrät:innen die Interessen von jungen Menschen im Betrieb bestmöglich vertreten können und nicht von anderen Interessen beeinflusst werden.
Hier findest du einen kleinen Überblick:
- Die Rechte und Pflichten der Mitglieder des Jugendvertrauensrates entsprechen im Wesentlichen jenen der Betriebsratsmitglieder.
- Die Mitglieder des Jugendvertrauensrates sind in Ausübung ihrer Tätigkeit an keinerlei Weisungen gebunden. Sie sind nur der Jugendversammlung verantwortlich. Das heißt, dass der gesamte JVR der Jugendversammlung regelmäßigen Bericht erstatten muss.
- Die JVR-Mitglieder dürfen in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht beschränkt und hinsichtlich des Entgelts und Aufstiegsmöglichkeiten nicht benachteiligt werden.
- Die Funktion des Jugendvertrauensrates ist ehrenamtlich und ist unentgeltlich neben den Berufspflichten auszuüben. Für die Arbeitszeit, die aufgrund der JVR-Tätigkeit versäumt wurde, muss das Entgelt weiter bezahlt werden.
- Für JVR-Mitglieder gelten besondere Kündigungs- und Entlassungsvorschriften. Es darf nur bei Vorliegen bestimmter, im Gesetz (ArbVG § 130 (1)) aufgezählter Gründe zu einer Kündigung oder Entlassung kommen.
- Jugendvertrauensrät:innen haben innerhalb einer Funktionsperiode Anspruch auf zwei Wochen Bildungsfreistellung. Während der Zeit der Bildungsfreistellung ist dem Jugendvertrauensratmitglied weiterhin das Entgelt zu zahlen. Schulungs- und Bildungsveranstaltungen werden von Gewerkschaft und Arbeiterkammer durchgeführt.
- Rechtsausübung durch Minderjährige! Für die Ausübung der Funktion eines Jugendvertrauensratsmitglieds bedarf die:der Jugendliche nicht der Zustimmung ihrer:seiner gesetzlichen Vertreterin bzw. ihres:seines gesetlichen Vertreters.