Familienbeihilfe
Wer hat Anspruch auf Familienbeihilfe?
Für die Zeit des Präsenzdienstes steht Volljährigen keine Familienbeihilfe zu. Anspruch auf Familienbeihilfe besteht für:
- minderjährige Präsenzdiener bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres, sofern die monatlichen Einkünfte die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigen;
- Volljährige bis zum 26. Lebensjahr, für die Zeit zwischen Beendigung des Präsenzdienstes und Beginn oder Fortsetzung der Berufsausbildung;
- In Berufsausbildung befindliche Volljährige, die den Präsenzdienst geleistet haben. Ausnahmsweise kann die Altersgrenze auf die Vollendung des 25. Lebensjahres hinaufgesetzt werden;
- Ab Erreichen der Volljährigkeit wird bei Schülern der Anspruch auf eine Familienbeihilfe auf die Dauer der Schulausbildung abgestellt.
- Bei Studenten darf die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Jahr verlängert sein.
- Volljährige, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, beim Arbeitsmarktservice als arbeitsuchend vorgemerkt sind und keine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung beziehen.
- Volljährige, die wegen einer spätestens vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetretenen geistigen oder körperlichen Behinderung voraussichtlich auf Dauer außerstande sind, sich selbst Unterhalt zu verschaffen.