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Mann hält Baby fest im Arm

Familienbeihilfe

Wer hat Anspruch auf Familienbeihilfe?

Für die Zeit des Präsenzdienstes steht Volljährigen keine Familienbeihilfe zu. Anspruch auf Familienbeihilfe besteht für:

  • minderjährige Präsenzdiener bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres, sofern die monatlichen Einkünfte die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigen;
  • Volljährige bis zum 26. Lebensjahr, für die Zeit zwischen Beendigung des Präsenzdienstes und Beginn oder Fortsetzung der Berufsausbildung;
  • In Berufsausbildung befindliche Volljährige, die den Präsenzdienst geleistet haben. Ausnahmsweise kann die Altersgrenze auf die Vollendung des 25. Lebensjahres hinaufgesetzt werden;
  • Ab Erreichen der Volljährigkeit wird bei Schülern der Anspruch auf eine Familienbeihilfe auf die Dauer der Schulausbildung abgestellt.
  • Bei Studenten darf die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Jahr verlängert sein.
  • Volljährige, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, beim Arbeitsmarktservice als arbeitsuchend vorgemerkt sind und keine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung beziehen.
  • Volljährige, die wegen einer spätestens vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetretenen geistigen oder körperlichen Behinderung voraussichtlich auf Dauer außerstande sind, sich selbst Unterhalt zu verschaffen.