Die Zivildienst-Vertrauensperson
Auch im Zivildienst zahlt es sich aus, organisiert zu sein! Was im Betrieb der Jugendvertrauensrat und der Betriebsrat und im öffentlichen Dienst die Personalvertretung ist, ist für den Zivildiener die Vertrauensperson.
Die Vertrauensperson hat die Interessen der Zivildiener gegenüber dem Rechtsträger, der:dem Vorgesetzten und der Einrichtung zu wahren. Dazu hat sie das Recht, von der:dem Vorgesetzten gehört zu werden und dieser:diesem auch Vorschläge zu unterbreiten. Außerdem darf die Vertrauensperson auch Zivildiener vertreten, wenn es um Angelegenheiten des Zivildienstes geht. Dabei darf sie nicht von der:dem Vorgesetzten behindert werden. Eine Versetzung von Vertrauenspersonen ist nur mit Zustimmung der Zivildienstserviceagentur möglich.
Sofern bei einer Einrichtung mindestens fünf Zivildiener zugewiesen sind, ist eine Vertrauensperson und ein:e Stellvertreter:in zu wählen. Ab 20 Zivildienern sind neben der Vertrauensperson zwei Stellvertreter:innen vorgesehen. Die Stellvertreter:innen haben die Aufgabe, die Vertrauensperson bei der Erledigung der Vertretungsaufgaben zu unterstützen und sie im Falle von Abwesenheit zu vertreten. Scheidet die Vertrauensperson aus, so übernimmt ein:e Stellvertreter:in die Tätigkeit. Die Wahl obliegt dabei einigen demokratischen Grundregeln sowie einer Meldepflicht an die Landeshauptmannschaft, die Zivildienstserviceagentur und die Bezirksverwaltungsbehörde. Im Detail sind diese der Vertrauenspersonen-Wahlordnung VP-WO, BGBI. II 440/2005 zu entnehmen. Gerne unterstützt dich dabei auch dein ÖGJ-Landesbüro.